Das Ausländeramt hielt das Begehren des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2002 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Einleitung der Strafuntersuchung wegen Verdachts der Verübung eines Raubüberfalls pendent. Die ursprüngliche Bewilligung ist abgelaufen. Streitgegenstand ist demnach im vorliegenden Fall die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.