© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. a) Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG). Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erlischt sie mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, soweit sie nicht verlängert worden ist. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt.