verwandtschaftlichen Beziehungen mehr. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Auf die einzelnen Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: