C./ Mit Eingaben vom 1. und 30. September 2004 erhob I. P. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 17. August 2004 sei aufzuheben und sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Beschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Sein Leben sei nicht einfach. Schon früh habe ihn ein schwerer Schicksalsschlag ereilt, als sein Vater hier in der Schweiz erschossen worden sei.