Der im Strafbescheid vom 18. Dezember 2001 gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen und die Gefängnisstrafe von drei Monaten vollziehbar erklärt. Mit Strafbescheid vom 10. Mai 2004 wurde I. P. der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie weiterer SVG-Delikte schuldig gesprochen und mit drei Monaten Gefängnis und Fr. 600.-- bestraft. c) Mit Verfügung vom 7. März 2001 wies das Ausländeramt ein Gesuch von I. P. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Ausserdem wurde seine Aufenthaltsbewilligung nur unter der Bedingung verlängert, dass er sich in jeder Beziehung klaglos verhalte.