Entscheid Verwaltungsgericht, 16.12.2004 Art. 4 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebende Staatsangehörigen aus Bosnien-Herzegowina ist zulässig, wenn er zwischen 1999 und 2003 wegen Tätlichkeit und einfachen Raubes mit 18 Monaten Gefängnis bestraft und wegen anderer Delikte mit zwei weiteren Gefängnisstrafen von je drei Monaten bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/138). Anwesend: Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder (Vorsitz), Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichter lic. iur. D. Gmünder Perrig, lic. iur. J. Diggelmann; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen I. P.,