{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-138_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4504&type=1563347022&cHash=fcd2bfa75001c60032c4658e7897b9aa", "Checksum": "a925539843d9dd492d9052cb48aa56ba"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebende Staatsangehörigen aus Bosnien-Herzegowina ist zulässig, wenn er zwischen 1999 und 2003 wegen Tätlichkeit und einfachen Raubes mit 18 Monaten Gefängnis bestraft und wegen anderer Delikte mit zwei weiteren Gefängnisstrafen von je drei Monaten bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/138)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:58", "Checksum": "25d4e3786fb5a3d4e014e48337448127", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/138\nRegeste:\nArt. 4 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebende Staatsangehörigen aus Bosnien-Herzegowina ist zulässig, wenn er zwischen 1999 und 2003 wegen Tätlichkeit und einfachen Raubes mit 18 Monaten Gefängnis bestraft und wegen anderer Delikte mit zwei weiteren Gefängnisstrafen von je drei Monaten bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/138).\n\n125 II 527). Der Umstand, dass der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen\nhat, steht einer Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht\nentgegen (BGE 129 II 216 f. und 125 II 110 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer\nattackierte in der Nacht vom 23. auf den 24. Januar 2002 gemeinsam mit zwei weiteren\nTätern einen geistig leicht behinderten Mann. Der Tathergang ist im angefochtenen\nEntscheid in Erwägung 3c\n\nff) ausführlich beschrieben. Der Beschwerdeführer und seine beiden Kumpane\nüberfielen den Mann ohne ersichtlichen Grund und schlugen ihn mit Fäusten und einem\nStock zusammen, entwendeten ihm den Geldbeutel und warfen sein Fahrrad über eine\nBrücke. Der Strafrichter hielt fest, der Beweggrund der Tat habe im reinen\nAggressionsabbau gelegen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als brutale,\nhinterhältige und feige Aggression zu werten, die Ausdruck einer erheblichen\nkriminellen Energie ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl\nVermögensdelikte als auch Strassenverkehrsdelikte sowie Straftaten gegen Leib und\nLeben beging. Er delinquierte in den letzten fünf Jahren mit einer gewissen\nRegelmässigkeit. Wie erwähnt, wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2001 nur\nauf Zusehen und Wohlverhalten hin verlängert und die Erteilung der\nNiederlassungsbewilligung verweigert. Aufgrund der Straftaten ist jedenfalls ein\ngewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers\ngegeben.\n\nZugunsten des Beschwerdeführers ist der relativ lange Aufenthalt von knapp siebzehn\nJahren in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Auch kann berücksichtigt werden, dass\nder Beschwerdeführer im Alter von rund sechs Jahren aufgrund eines Tötungsdelikts\nseinen Vater verlor und ausländische Jugendliche häufig Schwierigkeiten bei der\nIntegration haben. Soweit aus den Akten ersichtlich, lebte der Beschwerdeführer aber\nmit seiner Mutter und seinen Geschwistern in geordneten Verhältnissen. Bereits als\nSchüler beging er Straftaten, und in der Folge delinquierte er auch zu Lasten seines\nLehrmeisters. Weiter kommt hinzu, dass in familiärer Hinsicht keine besonderen\nUmstände vorliegen, die für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der\nSchweiz sprechen. Der Beschwerdeführer ist volljährig und muss in der Schweiz keine\nUnterhaltspflichten erfüllen. Er pflegt unbestrittenermassen Kontakte mit seinem\nHeimatstaat und hielt sich während den Ferien dort auf. Seine Freundin stammt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nebenfalls aus Bosnien-Herzegowina und kam erst knapp vor Erreichen der\nVolljährigkeit in die Schweiz. Als jungem Mann ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, sich\nauch ohne engmaschiges soziales Beziehungsnetz im Herkunftsstaat wieder\nzurechtzufinden. Gesamthaft betrachtet kann jedenfalls in der Verweigerung der\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Missbrauch und keine Ueberschreitung\ndes Ermessens erblickt werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das\nöffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers höher gewichtete als\ndessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, zumal letztlich nur die\nrelativ lange Aufenthaltsdauer gegen die Fernhaltung spricht, während in familiärer\nHinsicht keine besonderen Umstände dargetan sind, die für einen Verbleib sprechen.\n\nFolglich ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS\n941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen.\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der\nBeschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt B.)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n– die Vorinstanz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}