{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-138_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4504&type=1563347022&cHash=fcd2bfa75001c60032c4658e7897b9aa", "Checksum": "a925539843d9dd492d9052cb48aa56ba"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebende Staatsangehörigen aus Bosnien-Herzegowina ist zulässig, wenn er zwischen 1999 und 2003 wegen Tätlichkeit und einfachen Raubes mit 18 Monaten Gefängnis bestraft und wegen anderer Delikte mit zwei weiteren Gefängnisstrafen von je drei Monaten bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/138)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:58", "Checksum": "25d4e3786fb5a3d4e014e48337448127", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/138\nRegeste:\nArt. 4 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebende Staatsangehörigen aus Bosnien-Herzegowina ist zulässig, wenn er zwischen 1999 und 2003 wegen Tätlichkeit und einfachen Raubes mit 18 Monaten Gefängnis bestraft und wegen anderer Delikte mit zwei weiteren Gefängnisstrafen von je drei Monaten bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/138).\n\n2./ Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer\n(SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen\nüber die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung.\n\na) Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG). Nach Art. 9 Abs. 1\nlit. a ANAG erlischt sie mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, soweit sie nicht verlängert\nworden ist. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen\nwerden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das\nVerhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt.\n\nDas Ausländeramt hielt das Begehren des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2002\num Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Einleitung der Strafuntersuchung\nwegen Verdachts der Verübung eines Raubüberfalls pendent. Die ursprüngliche\nBewilligung ist abgelaufen. Streitgegenstand ist demnach im vorliegenden Fall die\nVerweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.\n\nb) Das Verwaltungsgericht übt eine Rechtskontrolle aus (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Im\nStreitfall kann somit nur geprüft werden, ob die Verwaltung ihr Ermessen überschritten\noder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte, als sie die Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung verweigerte. Das Verwaltungsgericht hat den\nErmessensspielraum der Verwaltung zu respektieren, wenn diese bei ihrem Entscheid\nvon sachlichen und vernünftigen Ueberlegungen ausging, die im Einklang mit Sinn und\nZweck des Gesetzes stehen (GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71).\n\nc) Auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gibt das Gesetz\nkeinen Anspruch (vgl. statt vieler BGE 128 II 148 mit Hinweisen). Ist beim Vorliegen\nbestimmter Umstände ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist auch die\nVerweigerung von deren Verlängerung gerechtfertigt. Beim Entscheid über die\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die Fremdenpolizeibehörde eine\nInteressenabwägung vorzunehmen, wobei sie die bei der Ausweisung massgebenden\nKriterien analog anzuwenden hat. Es sind dies namentlich die Schwere des\nVerschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die persönlichen und\nfamiliären Nachteile, die der Betroffene bei einer Verweigerung der\nAufenthaltsbewilligung zu gewärtigen hat (Art. 11 Abs. 3 ANAG; Art. 16 Abs. 3 der\nVollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann bei einer Verurteilung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr eine Aufenthaltsbewilligung sogar dann\nverweigert werden, wenn der Inhaber einen rechtlich geschützten Anspruch auf\nVerbleib in der Schweiz hat, beispielsweise wenn er mit einer niedergelassenen\nAusländerin oder mit einer Schweizerin verheiratet ist (GVP 1998 Nr. 71 mit Hinweis auf\nPra 85/1996 Nr. 95). Einen solchen Rechtsanspruch hat der Beschwerdeführer nicht; er\nkann weder aus einem Gesetz noch aus einem Staatsvertrag einen Rechtsanspruch auf\nAufenthalt in der Schweiz ableiten. In einem solchen Fall darf grundsätzlich auch bei\nleichteren Delikten als solchen, die eine Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe\nnach sich ziehen, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert werden\n(GVP 1998 Nr. 71).\n\ne) Hinsichtlich der Straftaten und Verurteilungen des Beschwerdeführers kann auf die\nFeststellungen im angefochtenen Rekursentscheid (Erw. B bis D und F bis H) sowie auf\ndie Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift (III A 3a bis 3c, 5 bis 7c) verwiesen\nwerden. Gesamthaft wurden gegen den Beschwerdeführer zwei Freiheitsstrafen von je\ndrei Monaten und eine solche von achtzehn Monaten ausgesprochen. Die gesamte\nDauer der Freiheitsstrafen erreicht somit das Mass von zwei Jahren, welches wie\nerwähnt selbst bei einem Ausländer mit Rechtsanspruch auf Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung zu einer Verweigerung des weiteren Aufenthalts führen kann.\nDer Beschwerdeführer geht offenbar irrtümlich davon aus, dass ihn das Kreisgericht\nUntertoggenburg-Gossau nur zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten verurteilte.\n\nErschwerend fällt die relativ grosse Zahl der Straftaten ins Gewicht. Insgesamt sind\nzwischen 1999 und 2004 sieben Verurteilungen aktenkundig. Weiter fällt auf, dass der\nBeschwerdeführer während der Probezeit für den bedingten Vollzug einer\nGefängnisstrafe delinquierte. Den Raubüberfall verübte er zudem weniger als ein Jahr\nnachdem ihm wegen seines Verhaltens die Niederlassung verweigert und die\nAufenthaltsbewilligung nur unter dem Vorbehalt des klaglosen Verhaltens verlängert\nworden war.\n\nHinsichtlich der Verurteilung durch das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau vom 6.\nAugust 2003 ist ausserdem in Betracht zu ziehen, dass in fremdenpolizeilicher Hinsicht\nbei Delikten gegen die körperliche Integrität ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}