{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-138_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4504&type=1563347022&cHash=fcd2bfa75001c60032c4658e7897b9aa", "Checksum": "a925539843d9dd492d9052cb48aa56ba"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebende Staatsangehörigen aus Bosnien-Herzegowina ist zulässig, wenn er zwischen 1999 und 2003 wegen Tätlichkeit und einfachen Raubes mit 18 Monaten Gefängnis bestraft und wegen anderer Delikte mit zwei weiteren Gefängnisstrafen von je drei Monaten bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/138)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:58", "Checksum": "25d4e3786fb5a3d4e014e48337448127", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2004 B 2004/138\nRegeste:\nArt. 4 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebende Staatsangehörigen aus Bosnien-Herzegowina ist zulässig, wenn er zwischen 1999 und 2003 wegen Tätlichkeit und einfachen Raubes mit 18 Monaten Gefängnis bestraft und wegen anderer Delikte mit zwei weiteren Gefängnisstrafen von je drei Monaten bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/138).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/138\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 16.12.2004\nEntscheiddatum: 16.12.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 16.12.2004\nArt. 4 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebende\nStaatsangehörigen aus Bosnien-Herzegowina ist zulässig, wenn er zwischen\n1999 und 2003 wegen Tätlichkeit und einfachen Raubes mit 18 Monaten\nGefängnis bestraft und wegen anderer Delikte mit zwei weiteren\nGefängnisstrafen von je drei Monaten bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B\n2004/138).\n\nAnwesend: Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder (Vorsitz), Dr. B. Heer, lic. iur. A.\nRufener; Ersatzrichter lic. iur. D. Gmünder Perrig, lic. iur. J. Diggelmann;\nGerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nI. P.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt B.,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ a) I. P., geboren 1982, ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Er reiste\n1988 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in den Kanton St. Gallen und\nerhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde.\n\nb) Seit 1999 wurde I. P. mehrmals wegen Straftaten verurteilt. Unter anderem wurde er\nam 18. Dezember 2001 wegen betrügerischen Missbrauchs einer\nDatenverarbeitungsanlage, falscher Anschuldigung und grober Verletzung von\nVerkehrsregeln zu drei Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten\nStrafvollzugs, und einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt. Am 6. August 2003 wurde er\nwegen Tätlichkeit, einfachen Raubes, Sachbeschädigung und Vergehens gegen das\nWaffengesetz mit achtzehn Monaten Gefängnis bestraft. Der im Strafbescheid vom 18.\nDezember 2001 gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen und die\nGefängnisstrafe von drei Monaten vollziehbar erklärt. Mit Strafbescheid vom 10. Mai\n2004 wurde I. P. der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie weiterer\nSVG-Delikte schuldig gesprochen und mit drei Monaten Gefängnis und Fr. 600.--\nbestraft.\n\nc) Mit Verfügung vom 7. März 2001 wies das Ausländeramt ein Gesuch von I. P. um\nErteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Ausserdem wurde seine\nAufenthaltsbewilligung nur unter der Bedingung verlängert, dass er sich in jeder\nBeziehung klaglos verhalte.\n\nd) Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 wies das Ausländeramt das Gesuch von I. P. um\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung wurde angeführt, sein\nVerhalten habe zu schweren Klagen Anlass gegeben. Er sei mehrfach verurteilt worden\nund habe sich auch als Arbeitnehmer nicht sonderlich bewährt.\n\nB./ Gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhob I. P. Rekurs, der\nvom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 17. August 2004 abgewiesen\nwurde.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC./ Mit Eingaben vom 1. und 30. September 2004 erhob I. P. durch seinen\nRechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der\nRekursentscheid vom 17. August 2004 sei aufzuheben und sein Gesuch um\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge. In der Beschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, der\nBeschwerdeführer habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Schweiz\nverbracht. Sein Leben sei nicht einfach. Schon früh habe ihn ein schwerer\nSchicksalsschlag ereilt, als sein Vater hier in der Schweiz erschossen worden sei. An\ndiesem Verlust habe er schwer getragen, was zu einer Orientierungslosigkeit geführt\nhabe, die sich insbesondere nach der Beendigung der Schulzeit noch verstärkt habe. In\njener Zeit seien die ersten kleineren Verfehlungen eingetreten. Trotz der Verfehlungen\nkönne dem Beschwerdeführer für die Zukunft eine günstige Prognose gestellt werden.\nZwischenzeitlich habe er wieder eine Anstellung gefunden. Auch privat habe sein\nLeben eine Wende genommen. Er sei mit seiner Freundin zusammengezogen, und sie\nhätten eine Heirat in Aussicht genommen. Er habe zu seinem Herkunftsland keine\nverwandtschaftlichen Beziehungen mehr. Die Verweigerung der Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Auf die einzelnen Ausführungen wird,\nsoweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2004 auf\nAbweisung der Beschwerde.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 1. und 30.\nSeptember 2004 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\nVRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}