e) Unbegründet ist die Beschwerde im übrigen, soweit die Verweigerung einer ausseramtlichen Entschädigung angefochten ist. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt rechtswidrig ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.