Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nicht darzutun, inwiefern der Rekursentscheid im streitigen Punkt widerrechtlich ist. Die Amortisation der Hypothek vermindert die Verschuldung der Beschwerdeführer. Insoweit ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Zu prüfen wäre allenfalls, ob mit der Bank ein Aufschub der Amortisation vereinbart werden könnte. Der Beschwerdeführer hat im übrigen keine Angaben über das Mass der Verschuldung und über die Details des Hypothekarschuldverhältnisses gemacht, sondern die entsprechenden Bestimmungen in der Kopie "Darlehensvertrag variable Hypothek" vom 24. Dezember 2002 abgedeckt.