Dagegen wenden die Beschwerdeführer lediglich ein, sie müssten die Amortisationen rechtsverbindlich bezahlen und bekämen hierfür keinen Franken. Sie müssten die Amortisationen aus der Pensionskasse finanzieren. Es könne doch nicht sein, dass sie wegen der nicht verschuldeten Sozialhilfe noch der Pensionskasse verlustig gingen. Deshalb müssten die Amortisationszahlungen rückwirkend und zukünftig von der Sozialhilfe übernommen werden.