Uebernahme von nicht bezahlten Krankenversicherungsprämien zur Verhinderung eines Kassenausschlusses oder die Zahlung von Mindestbeiträgen der Sozialversicherung zur Verhinderung von Beitragslücken erweisen. Aus den Akten gehe hervor, dass diese Kosten bisher nicht zu den Unterstützungsleistungen an die Beschwerdeführer gezählt hätten. Es gebe keinen Grund, weshalb die Kosten für die Tilgung der Hypothekarschuld der Beschwerdeführer neu in die Unterstützungsleistungen aufgenommen werden sollten. Die Uebernahme dieser Kosten durch die Sozialhilfe sei nicht angezeigt. Es entspreche grundsätzlich nicht der Zielsetzung der Sozialhilfe, Wohneigentum zu unterstützen.