© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Uebernahme von Schulden nur zugunsten der unterstützten Person, nicht aber im Interesse der Gläubiger erfolgen dürfe. In der Praxis würden insbesondere Mietzinsausstände übernommen, um ein Mietverhältnis zu retten und Obdachlosigkeit zu vermeiden. Als notwendig könne sich auch die