Offenbar seien die Beschwerdeführer noch nicht verpflichtet worden, ihr Grundeigentum zu realisieren. Das bedeute aber nicht, dass die Kosten für die Amortisation der Hypothek von der Gemeinde zu übernehmen seien, denn dabei handle es sich um Schuldentilgung. Schulden könnten unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden könne. Ob Schulden übernommen werden sollten, habe die Sozialhilfebehörde aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zu entscheiden. Zu beachten sei stets, dass die