d) Die Vorinstanz wies das Begehren um Uebernahme der Amortisationszahlungen für das Eigenheim der Beschwerdeführer ab. Sie erwog, im Einzelfall habe die Sozialhilfebehörde zu prüfen, ob fürsorgerische Gründe für die Erhaltung des Grundeigentums sprächen. Dessen Veräusserung sei insbesondere zu vermeiden, wenn die unterstützte Person in einer eigenen Liegenschaft angemessener Grösse zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen könne oder wenn auch andere wichtige Gründe einem Verkauf entgegenstehen würden. Offenbar seien die Beschwerdeführer noch nicht verpflichtet worden, ihr Grundeigentum zu realisieren.