Was in der Beschwerde dagegen eingewendet wird, geht an der Sache vorbei. Das Selbstbestimmungsrecht der Ehefrau wird durch die Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt. Diese Pflicht ist gesetzlich verankert (Art. 12 SHG) und im vorliegenden Fall verhältnismässig, da Kinder im Alter von über vierzehn Jahren keine ständige Präsenz der Mutter zu Hause erfordern.