Umständen kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Verpflichtung der Sozialhilfebehörde zur Abklärung allfälliger Sozialversicherungsansprüche sei rechtswidrig. Die Vorinstanz begründete die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bewerbung um eine Berufstätigkeit damit, dass sich die Kinder tagsüber ausser Haus befänden, zwischen vierzehn und neunzehn Jahre alt seien und keine vollzeitige Betreuung durch die Eltern mehr benötigten. Daher könne die Beschwerdeführerin problemlos wenigstens einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen, dies umso mehr, als der Ehemann nicht erwerbstätig sei und somit die Kinderbetreuung während der allfälligen Abwesenheit der Mutter übernehmen könne.