Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkrete Angaben und Belege zur Art seiner derzeitigen Tätigkeit zu machen. Insbesondere legt er nicht dar, ob er daraus Einkünfte erzielt, welche allenfalls von den Sozialhilfeleistungen in Abzug zu bringen wären. Entscheidend ist letztlich, ob der Beschwerdeführer objektiv befähigt ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und Erwerbseinkünfte zu erzielen. Unter den gegebenen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte