Grundsätzlich hat die Sozialhilfebehörde allfällige Ansprüche einer unterstützten Person auf Leistungen von Sozialversicherungen zu prüfen. Aufgrund des Bezugs von Krankentaggeldern während rund eines Jahres durfte die Vorinstanz eine solche Abklärung ohne Rechtsverletzung in Erwägung ziehen. Wenn der Beschwerdeführer mit Berufung auf seine Tätigkeit einwendet, ein Bezug von Sozialversicherungsleistungen sei unzulässig, so sind seine Einwendungen nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkrete Angaben und Belege zur Art seiner derzeitigen Tätigkeit zu machen.