Die Vorinstanz hielt fest, A. X. sei seit 1997 nicht mehr berufstätig. Er habe rund ein Jahr Krankentaggelder bezogen. Aufgrund der langen Krankheitsdauer sei die Abklärung allfälliger Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung nicht abwegig, sondern sie dränge sich geradezu auf. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei seit Jahren tätig und würde sich strafbar machen, sollte er Sozialversicherungsleistungen erwirken.