wurden, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Rekursbegehren, soweit es den Antrag des Sohnes betraf, aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung über den selbständigen Antrag des Sohnes als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Im Ergebnis ist es jedenfalls zulässig, dass dem Begehren der Beschwerdeführer um Einbezug des Sohnes in ihre Sozialhilfeberechnung aufgrund der selbständigen Unterstützung des Sohnes nicht entsprochen wurde.