Die Kostengutsprache für D. X. im Entscheid der Sozialkommission vom 5. März 2004 betraf die Zeit nach dem 1. Februar 2004 bzw. den Aufenthalt in einem Wohnheim in S. Am 8. März 2004 schrieb der Gemeinderat eine Rechtsverweigerungsbeschwerde von D. X. als gegenstandslos ab. Diese Entscheide blieben unangefochten. Gemäss Entscheid vom 8. März 2004 leistete die Sozialkommission mit Beschlüssen vom 26. September 2003 und 22. Oktober 2003 Kostengutsprache für D. X. für Fahr- und Begleitkosten. Inwiefern Kosten für den Aufenthalt in F. zu Unrecht nicht übernommen