D. X. reichte nach eigenen Angaben Ende September 2003 einen eigenen Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ein. Die mit Verfügung vom 5. März 2004 angeordnete selbständige Unterstützung von D. X. blieb unangefochten. Wird der volljährige Sohn selbständig unterstützt, so ist es nicht zu beanstanden, dass er bei der Bemessung der Unterstützung für seine Eltern nicht mehr berücksichtigt wurde. Die Sozialkommission ging in ihrem Entscheid vom 23. Oktober 2003 davon aus, D. lebe in einer stationären Institution und beziehe ein IV-Taggeld. In der Vernehmlassung zur Rechtsverweigerungsbeschwerde legt der Gemeinderat die verschiedenen Kostengutsprachebegehren und -entscheide dar.