© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz hielt fest, die Sozialkommission habe mit Verfügung vom 5. März 2004 eine Kostengutsprache für D. X. beschlossen, und diese Verfügung sei unangefochten geblieben. Damit sei der Rekurs in diesem Punkt gegenstandslos geworden.