b) Bereits im Rekurs hatten die Beschwerdeführer gerügt, ihr Sohn D. wohne bei ihnen und sei daher in die Familienberechnung einzubeziehen. Die Klinik F. habe im Herbst im Auftrag von D. separat Sozialhilfe beantragt. Das Sozialamt habe diesen Antrag abgewiesen mit der Begründung, sie, die Beschwerdeführer, seien gegen die Streichung in seiner Sozialhilfeberechnung. Es könne somit keine Sozialhilfe separat gewährt werden. Gleichzeitig sei aber die Sozialhilfe von D. in der Berechnung der Familie gestrichen worden. D. habe weiterhin festen Wohnsitz bei ihnen, den Beschwerdeführern, und sei somit in die gemeinsame Berechnung wieder einzubeziehen.