Sodann können Leistungen gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich verhält, indem sie beispielsweise eine Erwerbstätigkeit nur deshalb nicht aufnimmt, um in den Genuss von Sozialhilfeleistungen zu gelangen (GVP 1998 Nr. 77 und 1996 Nr. 98). Das Bundesgericht hielt in einem kürzlich ergangenen Urteil fest, selbst ohne gesetzliche Grundlage sei ein vollständiger Leistungsentzug zulässig, wenn sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich verhält (BGE 122 II 198 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur).