Wie in der Beschwerdevernehmlassung zutreffend ausgeführt wird, zog die Vorinstanz die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Akten bei. Soweit sich die Beschwerdeführer auf weitere, im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde oder der Aufsichtsbeschwerde stehende Eingaben und Unterlagen berufen, wären sie gehalten gewesen, diese einzureichen, soweit sie darüber verfügen. Hinsichtlich der materiell zu überprüfenden Punkte erweisen sich die Abklärungen der Vorinstanz jedenfalls als hinreichend.