Es handelt sich somit um ein neues Begehren, das nach Art. 61 Abs. 3 VRP im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Nicht näher einzutreten ist auch auf den Einwand, die Vorinstanz habe ungenügende Sachverhaltsabklärungen getätigt. Diese pauschale Kritik genügt den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht. Wie in der Beschwerdevernehmlassung zutreffend ausgeführt wird, zog die Vorinstanz die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Akten bei.