Zu prüfen ist somit, ob der Ausschluss von D. X. bei der Bemessung der finanziellen Sozialhilfe, die Verpflichtungen zur Abklärung der Rentenberechtigung des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Verweigerung der Uebernahme von Amortisationszahlungen zulässig ist. Nicht eingetreten werden kann namentlich auf das Begehren, es seien rückwirkend ab 2002 Leistungen an die Kosten für berufliche Bewerbungen zu entrichten. Darüber haben weder der Gemeinderat C. noch das Departement des Innern einen Entscheid gefällt. Es handelt sich somit um ein neues Begehren, das nach Art. 61 Abs. 3 VRP im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist.