Einzutreten ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde insoweit, als die Abweisung des Rekurses angefochten und konkret begründet wird, inwiefern das Departement des Innern den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder Rechtsnormen bzw. allgemeine Rechtsgrundsätze fehlerhaft angewendet hat. Zu prüfen ist somit, ob der Ausschluss von D. X. bei der Bemessung der finanziellen Sozialhilfe, die Verpflichtungen zur Abklärung der Rentenberechtigung des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Verweigerung der Uebernahme von Amortisationszahlungen zulässig ist.