© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorstehenden Erwägungen im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden. Nicht eingetreten werden kann auch auf die Ausführungen über eine angebliche Tätlichkeit, die der Leiter der Sozialen Dienste am 30. August 2004 gegen den Beschwerdeführer verübt haben soll. Der Beschwerdeführer kann bei einem Verdacht auf eine strafbare Handlung Strafanzeige erheben.