Die Vorinstanz entschied in Ziff. 2 über die Rechtsverweigerungsbeschwerde und in Ziff. 3 über die aufsichtsrechtliche Anzeige der Beschwerdeführer. Gegen diese Teile des Entscheids vom 16. August 2004 ist die Beschwerde nicht zulässig (Art. 59bis Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und Art. 89 VRP). Dementsprechend wurde in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht stehe nur gegen Ziff. 1 und Ziff. 5 offen. Die Beschwerdeeingabe enthält über weite Strecken Kritik am Vorgehen des Departements des Innern als Aufsichtsbehörde bzw. an dessen Entscheid über die Rechtsverweigerungsbeschwerde. Auf diese Vorbringen kann aufgrund der