1./ Angefochten mit Beschwerde sind Ziff. 1 und 5 des Rekursentscheids. Diesbezüglich ist die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeschrift vom 31. August 2004 wurde rechtzeitig eingereicht und kann als den gesetzlichen Anforderungen genügend betrachtet werden (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.