unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die in der Beschwerde gestellten Begehren und deren Begründung werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Mit Verfügung vom 3. September 2004 wies die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Die Politische Gemeinde C. verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: