Die Ehefrau sei zu Recht verpflichtet worden, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, da die Kinder zwischen vierzehn und neunzehn Jahre alt seien und keine vollzeitige Betreuung mehr benötigten. Im weiteren seien die Kosten für die Amortisation der Hypothek nicht von der Sozialhilfe zu übernehmen, da es sich dabei um Schuldentilgung handle. C./ Mit Eingabe vom 31. August 2004 erhoben die Eheleute X. beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen Ziff. 1 und 5 des Rekursentscheids und beantragten die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte