Aufgrund der langen Krankheitsdauer sei die Abklärung allfälliger Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung nicht abwegig, sondern sie dränge sich geradezu auf. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Behörden habe A. X. bisher jedoch eine Abklärung, ob er Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung habe, verweigert. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Ehefrau sei zu Recht verpflichtet worden, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, da die Kinder zwischen vierzehn und neunzehn Jahre alt seien und keine vollzeitige Betreuung mehr benötigten.