Amtliche Kosten wurden nicht erhoben (Ziff. 4), und das Begehren um Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung im Rekursverfahren wurde abgewiesen (Ziff. 5). Das Departement erwog, A. X. sei seit 1997 nicht mehr berufstätig. Er sei von seinem Arzt ab 29. August 1997 zu 100 Prozent krank geschrieben worden. Danach habe er rund ein Jahr Krankentaggelder und anschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Aufgrund der langen Krankheitsdauer sei die Abklärung allfälliger Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung nicht abwegig, sondern sie dränge sich geradezu auf.