Das Departement des Innern behandelte den Rekurs sowie die Rechtsverweigerungsbeschwerde und die aufsichtsrechtliche Anzeige am 16. August 2004 und eröffnete seine Entscheidungen in ein und demselben Beschluss. Es wies den Rekurs gegen den Entscheid des Gemeinderates C. vom 13. Dezember 2003 ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde hiess es teilweise gut und verpflichtete den Gemeinderat, Sozialhilfeleistungen im Sinn der Erwägungen unverändert auszuzahlen (Ziff. 2). Einer aufsichtsrechtlichen Anzeige gab es keine Folge, soweit es darauf eintrat (Ziff. 3). Amtliche Kosten wurden nicht erhoben (Ziff.