Gegen die Verfügung der Sozialkommission erhoben die Eheleute X. mit Eingabe vom 19. November 2003 Rekurs, der vom Gemeinderat C. mit Entscheid vom 1. Dezember 2003 (Versand 3. Dezember 2003) abgewiesen wurde. B./ Gegen den Entscheid des Gemeinderates erhoben A. und B. X. mit Eingabe vom 29. Dezember 2003 Rekurs beim Departement des Innern. Sie beantragten sinngemäss, der Sohn D. sei in die Bemessung der Sozialhilfe einzubeziehen, weshalb von einem Haushalt mit sechs Personen auszugehen sei. Sodann könne die Ehefrau zur Zeit nicht beruflich arbeiten. Im weiteren beanstandeten die Rekurrenten die