A./ Die Eheleute A. und B. X.-Y. sind mit ihren Kindern in C. wohnhaft. Sie werden seit Mai 2002 von den Sozialen Diensten der Politischen Gemeinde C. finaziell unterstützt. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 legte die Sozialkommission C. die finanzielle Unterstützung ab 1. Oktober 2003 neu auf Fr. 6'182.45 pro Monat fest (ohne Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse sowie ohne Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung). Sodann wurde die Ehefrau verpflichtet, sich ab sofort um eine berufliche Tätigkeit zu bewerben. Bei Nichterfüllung dieser Auflage sei mit einer Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe zu rechnen.