{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-137_2004-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4498&type=1563347022&cHash=423cf85175b69fc636a13a4e7f2fb393", "Checksum": "92d859526bdc734e4837c3d301ab79ae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Art. 12, 16 und 17 SHG (sGS 381.1). Bezog eine von der Sozialhilfe unterstützte Person während längerer Zeit Krankentaggelder, so ist die Verpflichtung zur Abklärung von Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen zulässig. Eine Mutter darf zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden, wenn die Kinder über vierzehn Jahre alt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:15:27", "Checksum": "29b9fee5164d830fc46362c039b6ce84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137\nRegeste:\nSozialhilfe, Art. 12, 16 und 17 SHG (sGS 381.1). Bezog eine von der Sozialhilfe unterstützte Person während längerer Zeit Krankentaggelder, so ist die Verpflichtung zur Abklärung von Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen zulässig. Eine Mutter darf zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden, wenn die Kinder über vierzehn Jahre alt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/137).\n\nUebernahme von nicht bezahlten Krankenversicherungsprämien zur Verhinderung\neines Kassenausschlusses oder die Zahlung von Mindestbeiträgen der\nSozialversicherung zur Verhinderung von Beitragslücken erweisen. Aus den Akten gehe\nhervor, dass diese Kosten bisher nicht zu den Unterstützungsleistungen an die\nBeschwerdeführer gezählt hätten. Es gebe keinen Grund, weshalb die Kosten für die\nTilgung der Hypothekarschuld der Beschwerdeführer neu in die\nUnterstützungsleistungen aufgenommen werden sollten. Die Uebernahme dieser\nKosten durch die Sozialhilfe sei nicht angezeigt. Es entspreche grundsätzlich nicht der\nZielsetzung der Sozialhilfe, Wohneigentum zu unterstützen.\n\nDagegen wenden die Beschwerdeführer lediglich ein, sie müssten die Amortisationen\nrechtsverbindlich bezahlen und bekämen hierfür keinen Franken. Sie müssten die\nAmortisationen aus der Pensionskasse finanzieren. Es könne doch nicht sein, dass sie\nwegen der nicht verschuldeten Sozialhilfe noch der Pensionskasse verlustig gingen.\nDeshalb müssten die Amortisationszahlungen rückwirkend und zukünftig von der\nSozialhilfe übernommen werden.\n\nDie Ausführungen in der Beschwerde vermögen nicht darzutun, inwiefern der\nRekursentscheid im streitigen Punkt widerrechtlich ist. Die Amortisation der Hypothek\nvermindert die Verschuldung der Beschwerdeführer. Insoweit ist der Entscheid der\nVorinstanz nicht zu beanstanden. Zu prüfen wäre allenfalls, ob mit der Bank ein\nAufschub der Amortisation vereinbart werden könnte. Der Beschwerdeführer hat im\nübrigen keine Angaben über das Mass der Verschuldung und über die Details des\nHypothekarschuldverhältnisses gemacht, sondern die entsprechenden Bestimmungen\nin der Kopie \"Darlehensvertrag variable Hypothek\" vom 24. Dezember 2002 abgedeckt.\n\ne) Unbegründet ist die Beschwerde im übrigen, soweit die Verweigerung einer\nausseramtlichen Entschädigung angefochten ist. Die Beschwerdeführer legen nicht\ndar, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt rechtswidrig ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nf) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf\neingetreten werden kann.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS\n941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2./ Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvon Fr. 1'500.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher\nHöhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDie Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführer\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegnerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}