{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-137_2004-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4498&type=1563347022&cHash=423cf85175b69fc636a13a4e7f2fb393", "Checksum": "92d859526bdc734e4837c3d301ab79ae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Art. 12, 16 und 17 SHG (sGS 381.1). Bezog eine von der Sozialhilfe unterstützte Person während längerer Zeit Krankentaggelder, so ist die Verpflichtung zur Abklärung von Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen zulässig. Eine Mutter darf zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden, wenn die Kinder über vierzehn Jahre alt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:15:27", "Checksum": "29b9fee5164d830fc46362c039b6ce84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137\nRegeste:\nSozialhilfe, Art. 12, 16 und 17 SHG (sGS 381.1). Bezog eine von der Sozialhilfe unterstützte Person während längerer Zeit Krankentaggelder, so ist die Verpflichtung zur Abklärung von Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen zulässig. Eine Mutter darf zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden, wenn die Kinder über vierzehn Jahre alt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/137).\n\nwurden, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Unter diesen Umständen ist es nicht\nzu beanstanden, dass das Rekursbegehren, soweit es den Antrag des Sohnes betraf,\naufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung über den selbständigen Antrag\ndes Sohnes als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Im Ergebnis ist es jedenfalls\nzulässig, dass dem Begehren der Beschwerdeführer um Einbezug des Sohnes in ihre\nSozialhilfeberechnung aufgrund der selbständigen Unterstützung des Sohnes nicht\nentsprochen wurde. Allein der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes und einzelne\nAufenthalte an Wochenenden am Wohnort der Eltern rechtfertigen eine entsprechende\nErhöhung der finanziellen Unterstützung der Eltern nicht. Die Beschwerde erweist sich\ndaher in diesem Punkt als unbegründet.\n\nc) Es fragt sich, ob die Verpflichtungen zur Einreichung eines Gesuchs um eine IV-\nRente und zur Bewerbung um eine Berufstätigkeit als anfechtbare Verfügungen zu\nqualifizieren sind. Dies kann bejaht werden, da mit den Auflagen konkrete Sanktionen\nfür den Säumnisfall verbunden sind.\n\nDie Vorinstanz hielt fest, A. X. sei seit 1997 nicht mehr berufstätig. Er habe rund ein\nJahr Krankentaggelder bezogen. Aufgrund der langen Krankheitsdauer sei die\nAbklärung allfälliger Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung nicht abwegig,\nsondern sie dränge sich geradezu auf. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er\nsei seit Jahren tätig und würde sich strafbar machen, sollte er\nSozialversicherungsleistungen erwirken.\n\nGrundsätzlich hat die Sozialhilfebehörde allfällige Ansprüche einer unterstützten Person\nauf Leistungen von Sozialversicherungen zu prüfen. Aufgrund des Bezugs von\nKrankentaggeldern während rund eines Jahres durfte die Vorinstanz eine solche\nAbklärung ohne Rechtsverletzung in Erwägung ziehen. Wenn der Beschwerdeführer\nmit Berufung auf seine Tätigkeit einwendet, ein Bezug von\nSozialversicherungsleistungen sei unzulässig, so sind seine Einwendungen nicht\nstichhaltig. Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkrete Angaben und Belege zur Art\nseiner derzeitigen Tätigkeit zu machen. Insbesondere legt er nicht dar, ob er daraus\nEinkünfte erzielt, welche allenfalls von den Sozialhilfeleistungen in Abzug zu bringen\nwären. Entscheidend ist letztlich, ob der Beschwerdeführer objektiv befähigt ist, eine\nErwerbstätigkeit auszuüben und Erwerbseinkünfte zu erzielen. Unter den gegebenen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUmständen kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Verpflichtung der\nSozialhilfebehörde zur Abklärung allfälliger Sozialversicherungsansprüche sei\nrechtswidrig.\n\nDie Vorinstanz begründete die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bewerbung\num eine Berufstätigkeit damit, dass sich die Kinder tagsüber ausser Haus befänden,\nzwischen vierzehn und neunzehn Jahre alt seien und keine vollzeitige Betreuung durch\ndie Eltern mehr benötigten. Daher könne die Beschwerdeführerin problemlos\nwenigstens einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen, dies umso mehr, als der Ehemann\nnicht erwerbstätig sei und somit die Kinderbetreuung während der allfälligen\nAbwesenheit der Mutter übernehmen könne.\n\nWas in der Beschwerde dagegen eingewendet wird, geht an der Sache vorbei. Das\nSelbstbestimmungsrecht der Ehefrau wird durch die Verpflichtung zur Aufnahme einer\nErwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt. Diese Pflicht ist gesetzlich verankert (Art. 12 SHG)\nund im vorliegenden Fall verhältnismässig, da Kinder im Alter von über vierzehn Jahren\nkeine ständige Präsenz der Mutter zu Hause erfordern.\n\nd) Die Vorinstanz wies das Begehren um Uebernahme der Amortisationszahlungen für\ndas Eigenheim der Beschwerdeführer ab. Sie erwog, im Einzelfall habe die\nSozialhilfebehörde zu prüfen, ob fürsorgerische Gründe für die Erhaltung des\nGrundeigentums sprächen. Dessen Veräusserung sei insbesondere zu vermeiden,\nwenn die unterstützte Person in einer eigenen Liegenschaft angemessener Grösse zu\nmarktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen könne oder wenn auch\nandere wichtige Gründe einem Verkauf entgegenstehen würden. Offenbar seien die\nBeschwerdeführer noch nicht verpflichtet worden, ihr Grundeigentum zu realisieren.\nDas bedeute aber nicht, dass die Kosten für die Amortisation der Hypothek von der\nGemeinde zu übernehmen seien, denn dabei handle es sich um Schuldentilgung.\nSchulden könnten unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass dadurch eine\nbestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden könne. Ob\nSchulden übernommen werden sollten, habe die Sozialhilfebehörde aufgrund einer\nAbwägung im Einzelfall zu entscheiden. Zu beachten sei stets, dass die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUebernahme von Schulden nur zugunsten der unterstützten Person, nicht aber im\nInteresse der Gläubiger erfolgen dürfe. In der Praxis würden insbesondere\nMietzinsausstände übernommen, um ein Mietverhältnis zu retten und Obdachlosigkeit\nzu vermeiden. Als notwendig könne sich auch die\n\n"}