{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-137_2004-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4498&type=1563347022&cHash=423cf85175b69fc636a13a4e7f2fb393", "Checksum": "92d859526bdc734e4837c3d301ab79ae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Art. 12, 16 und 17 SHG (sGS 381.1). Bezog eine von der Sozialhilfe unterstützte Person während längerer Zeit Krankentaggelder, so ist die Verpflichtung zur Abklärung von Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen zulässig. Eine Mutter darf zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden, wenn die Kinder über vierzehn Jahre alt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:15:27", "Checksum": "29b9fee5164d830fc46362c039b6ce84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137\nRegeste:\nSozialhilfe, Art. 12, 16 und 17 SHG (sGS 381.1). Bezog eine von der Sozialhilfe unterstützte Person während längerer Zeit Krankentaggelder, so ist die Verpflichtung zur Abklärung von Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen zulässig. Eine Mutter darf zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden, wenn die Kinder über vierzehn Jahre alt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/137).\n\na) Im Sozialhilfegesetz sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Pflichten verankert. Wer\num finanzielle Sozialhilfe ersucht, hat nach Art. 16 Abs. 1 SHG wahrheitsgetreu und\nvollständig Auskunft zu erteilen (lit. a) sowie Amtsstellen und Dritte zu ermächtigen,\nAuskünfte zu erteilen (lit. b). Wer finanzielle Sozialhilfe bezieht, ist nach Art. 16 Abs. 2\nSHG verpflichtet, Tatsachen umgehend zu melden, die Anspruch oder Berechnung\nverändern. Nach Art. 17 SHG wird finanzielle Sozialhilfe verweigert, gekürzt oder\neingestellt, wenn die hilfesuchende Person keine oder unrichtige Auskünfte erteilt (lit.\na), verlangte Unterlagen nicht einreicht (lit. b), Bedingungen und Auflagen missachtet\n(lit. c) oder ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit ablehnt (lit. d). Art. 12 SHG\nbestimmt weiter, dass eine arbeitsfähige Person verpflichtet ist, eine ihren Fähigkeiten\nentsprechende Arbeit anzunehmen.\n\nBei der Kürzung von Unterstützungsleistungen ist zu berücksichtigen, dass die\nKürzungen zumutbar sein müssen, die betroffene Person informiert oder verwarnt\nworden sein muss und die Kürzung in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten\nsteht und die betroffene Person durch Aenderung ihres Verhaltens dafür sorgen kann,\ndass die Kürzung ab einem späteren Zeitpunkt rückgängig gemacht werden kann.\nSodann können Leistungen gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die unterstützte\nPerson rechtsmissbräuchlich verhält, indem sie beispielsweise eine Erwerbstätigkeit\nnur deshalb nicht aufnimmt, um in den Genuss von Sozialhilfeleistungen zu gelangen\n(GVP 1998 Nr. 77 und 1996 Nr. 98). Das Bundesgericht hielt in einem kürzlich\nergangenen Urteil fest, selbst ohne gesetzliche Grundlage sei ein vollständiger\nLeistungsentzug zulässig, wenn sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich\nverhält (BGE 122 II 198 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur).\n\nb) Bereits im Rekurs hatten die Beschwerdeführer gerügt, ihr Sohn D. wohne bei ihnen\nund sei daher in die Familienberechnung einzubeziehen. Die Klinik F. habe im Herbst\nim Auftrag von D. separat Sozialhilfe beantragt. Das Sozialamt habe diesen Antrag\nabgewiesen mit der Begründung, sie, die Beschwerdeführer, seien gegen die\nStreichung in seiner Sozialhilfeberechnung. Es könne somit keine Sozialhilfe separat\ngewährt werden. Gleichzeitig sei aber die Sozialhilfe von D. in der Berechnung der\nFamilie gestrichen worden. D. habe weiterhin festen Wohnsitz bei ihnen, den\nBeschwerdeführern, und sei somit in die gemeinsame Berechnung wieder\neinzubeziehen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Vorinstanz hielt fest, die Sozialkommission habe mit Verfügung vom 5. März 2004\neine Kostengutsprache für D. X. beschlossen, und diese Verfügung sei unangefochten\ngeblieben. Damit sei der Rekurs in diesem Punkt gegenstandslos geworden.\n\nD. X. reichte nach eigenen Angaben Ende September 2003 einen eigenen Antrag auf\nAusrichtung von Sozialhilfeleistungen ein. Die mit Verfügung vom 5. März 2004\nangeordnete selbständige Unterstützung von D. X. blieb unangefochten. Wird der\nvolljährige Sohn selbständig unterstützt, so ist es nicht zu beanstanden, dass er bei der\nBemessung der Unterstützung für seine Eltern nicht mehr berücksichtigt wurde. Die\nSozialkommission ging in ihrem Entscheid vom 23. Oktober 2003 davon aus, D. lebe in\neiner stationären Institution und beziehe ein IV-Taggeld. In der Vernehmlassung zur\nRechtsverweigerungsbeschwerde legt der Gemeinderat die verschiedenen\nKostengutsprachebegehren und -entscheide dar. Eine Abtretungserklärung für zu\nerwartende IV-Leistungen sei indessen noch ausstehend.\n\nIn der Beschwerde werden keine näheren Ausführungen zu den persönlichen\nVerhältnissen von D. X. gemacht. Insbesondere wird nicht bestritten, dass er in einer\nstationären Einrichtung lebt, und es wird nicht dargelegt, inwiefern es unzulässig ist, D.\nX. unter den gegebenen Umständen nicht in die Sozialhilfeberechnung der\nBeschwerdeführer einzubeziehen, solange er als volljährige Person selbständig\nunterstützt wird. Allein der Umstand, dass D. X. die Wochenenden bei seinen Eltern\nverbringt, rechtfertigt jedenfalls einen Einbezug seiner Person als zusätzliches\nHaushaltsmitglied in die Unterhaltskostenberechnung der Eltern nicht. Allfällige\nVerzögerungen bei der Ausrichtung von Leistungen, die auf eine fehlende Mitwirkung\ndes Gesuchstellers zurückzuführen sind, vermögen ebenfalls den Einbezug in die\nSozialhilfeberechnung der Eltern nicht zu rechtfertigen.\n\nDie Kostengutsprache für D. X. im Entscheid der Sozialkommission vom 5. März 2004\nbetraf die Zeit nach dem 1. Februar 2004 bzw. den Aufenthalt in einem Wohnheim in S.\nAm 8. März 2004 schrieb der Gemeinderat eine Rechtsverweigerungsbeschwerde von\nD. X. als gegenstandslos ab. Diese Entscheide blieben unangefochten. Gemäss\nEntscheid vom 8. März 2004 leistete die Sozialkommission mit Beschlüssen vom 26.\nSeptember 2003 und 22. Oktober 2003 Kostengutsprache für D. X. für Fahr- und\nBegleitkosten. Inwiefern Kosten für den Aufenthalt in F. zu Unrecht nicht übernommen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}