{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-137_2004-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4498&type=1563347022&cHash=423cf85175b69fc636a13a4e7f2fb393", "Checksum": "92d859526bdc734e4837c3d301ab79ae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Art. 12, 16 und 17 SHG (sGS 381.1). Bezog eine von der Sozialhilfe unterstützte Person während längerer Zeit Krankentaggelder, so ist die Verpflichtung zur Abklärung von Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen zulässig. Eine Mutter darf zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden, wenn die Kinder über vierzehn Jahre alt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:15:27", "Checksum": "29b9fee5164d830fc46362c039b6ce84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137\nRegeste:\nSozialhilfe, Art. 12, 16 und 17 SHG (sGS 381.1). Bezog eine von der Sozialhilfe unterstützte Person während längerer Zeit Krankentaggelder, so ist die Verpflichtung zur Abklärung von Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen zulässig. Eine Mutter darf zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden, wenn die Kinder über vierzehn Jahre alt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/137).\n\nC./ Mit Eingabe vom 31. August 2004 erhoben die Eheleute X. beim Verwaltungsgericht\nBeschwerde gegen Ziff. 1 und 5 des Rekursentscheids und beantragten die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die in der Beschwerde\ngestellten Begehren und deren Begründung werden, soweit wesentlich, in den\nnachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.\n\nMit Verfügung vom 3. September 2004 wies die Vizepräsidentin des\nVerwaltungsgerichts das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und\nRechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2004 auf\nAbweisung der Beschwerde.\n\nDie Politische Gemeinde C. verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Angefochten mit Beschwerde sind Ziff. 1 und 5 des Rekursentscheids.\nDiesbezüglich ist die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (Art.\n59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt\nVRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeschrift vom 31. August\n2004 wurde rechtzeitig eingereicht und kann als den gesetzlichen Anforderungen\ngenügend betrachtet werden (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art.\n48 Abs. 1 VRP). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\nDie Vorinstanz entschied in Ziff. 2 über die Rechtsverweigerungsbeschwerde und in\nZiff. 3 über die aufsichtsrechtliche Anzeige der Beschwerdeführer. Gegen diese Teile\ndes Entscheids vom 16. August 2004 ist die Beschwerde nicht zulässig (Art. 59bis Abs.\n2 lit. a Ziff. 1 und Art. 89 VRP).\n\nDementsprechend wurde in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt, die\nBeschwerde an das Verwaltungsgericht stehe nur gegen Ziff. 1 und Ziff. 5 offen.\n\nDie Beschwerdeeingabe enthält über weite Strecken Kritik am Vorgehen des\nDepartements des Innern als Aufsichtsbehörde bzw. an dessen Entscheid über die\nRechtsverweigerungsbeschwerde. Auf diese Vorbringen kann aufgrund der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorstehenden Erwägungen im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden. Nicht\neingetreten werden kann auch auf die Ausführungen über eine angebliche Tätlichkeit,\ndie der Leiter der Sozialen Dienste am 30. August 2004 gegen den Beschwerdeführer\nverübt haben soll. Der Beschwerdeführer kann bei einem Verdacht auf eine strafbare\nHandlung Strafanzeige erheben.\n\nEinzutreten ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde insoweit, als die Abweisung\ndes Rekurses angefochten und konkret begründet wird, inwiefern das Departement\ndes Innern den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder\nRechtsnormen bzw. allgemeine Rechtsgrundsätze fehlerhaft angewendet hat. Zu\nprüfen ist somit, ob der Ausschluss von D. X. bei der Bemessung der finanziellen\nSozialhilfe, die Verpflichtungen zur Abklärung der Rentenberechtigung des\nBeschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit\nund die Verweigerung der Uebernahme von Amortisationszahlungen zulässig ist. Nicht\neingetreten werden kann namentlich auf das Begehren, es seien rückwirkend ab 2002\nLeistungen an die Kosten für berufliche Bewerbungen zu entrichten. Darüber haben\nweder der Gemeinderat C. noch das Departement des Innern einen Entscheid gefällt.\nEs handelt sich somit um ein neues Begehren, das nach Art. 61 Abs. 3 VRP im\nBeschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Nicht näher einzutreten ist auch auf den\nEinwand, die Vorinstanz habe ungenügende Sachverhaltsabklärungen getätigt. Diese\npauschale Kritik genügt den Anforderungen an eine hinreichende\nBeschwerdebegründung nicht. Wie in der Beschwerdevernehmlassung zutreffend\nausgeführt wird, zog die Vorinstanz die der angefochtenen Verfügung zugrunde\nliegenden Akten bei. Soweit sich die Beschwerdeführer auf weitere, im Zusammenhang\nmit der Rechtsverweigerungsbeschwerde oder der Aufsichtsbeschwerde stehende\nEingaben und Unterlagen berufen, wären sie gehalten gewesen, diese einzureichen,\nsoweit sie darüber verfügen. Hinsichtlich der materiell zu überprüfenden Punkte\nerweisen sich die Abklärungen der Vorinstanz jedenfalls als hinreichend.\n\n2./ Nach Art. 9 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, abgekürzt SHG) hat Anspruch auf\nfinanzielle Sozialhilfe, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht\nrechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}