{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-137_2004-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4498&type=1563347022&cHash=423cf85175b69fc636a13a4e7f2fb393", "Checksum": "92d859526bdc734e4837c3d301ab79ae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Art. 12, 16 und 17 SHG (sGS 381.1). Bezog eine von der Sozialhilfe unterstützte Person während längerer Zeit Krankentaggelder, so ist die Verpflichtung zur Abklärung von Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen zulässig. Eine Mutter darf zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden, wenn die Kinder über vierzehn Jahre alt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:15:27", "Checksum": "29b9fee5164d830fc46362c039b6ce84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.11.2004 B 2004/137\nRegeste:\nSozialhilfe, Art. 12, 16 und 17 SHG (sGS 381.1). Bezog eine von der Sozialhilfe unterstützte Person während längerer Zeit Krankentaggelder, so ist die Verpflichtung zur Abklärung von Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen zulässig. Eine Mutter darf zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden, wenn die Kinder über vierzehn Jahre alt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/137).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/137\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 09.11.2004\nEntscheiddatum: 09.11.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 09.11.2004\nSozialhilfe, Art. 12, 16 und 17 SHG (sGS 381.1). Bezog eine von der Sozialhilfe\nunterstützte Person während längerer Zeit Krankentaggelder, so ist die\nVerpflichtung zur Abklärung von Ansprüchen gegenüber\nSozialversicherungen zulässig. Eine Mutter darf zur Aufnahme einer\nErwerbstätigkeit verpflichtet werden, wenn die Kinder über vierzehn Jahre\nalt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/137).\n\nAnwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf, Verwaltungsrichter lic. iur. A.\nLinder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichter lic. iur. J. Diggelmann;\nGerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nA. und B. X.-Y.,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nDepartement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPolitische Gemeinde C.\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nSozialhilfe\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Die Eheleute A. und B. X.-Y. sind mit ihren Kindern in C. wohnhaft. Sie werden seit\nMai 2002 von den Sozialen Diensten der Politischen Gemeinde C. finaziell unterstützt.\nMit Verfügung vom 23. Oktober 2003 legte die Sozialkommission C. die finanzielle\nUnterstützung ab 1. Oktober 2003 neu auf Fr. 6'182.45 pro Monat fest (ohne\nFranchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse sowie ohne Hausrat- und\nPrivathaftpflichtversicherung). Sodann wurde die Ehefrau verpflichtet, sich ab sofort um\neine berufliche Tätigkeit zu bewerben. Bei Nichterfüllung dieser Auflage sei mit einer\nKürzung oder Einstellung der Sozialhilfe zu rechnen. Ausserdem wurde der Ehemann\naufgefordert, bei der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen ein Gesuch um eine IV-\nRente einzureichen und gleichzeitig den Sozialen Diensten C. das Formular \"Gesuch\num Rentenauszahlung an eine Behörde\" zuzustellen, andernfalls eine ambulante\nfachärztliche Begutachtung geprüft werde. Bei der Bemessung der finanziellen\nSozialhilfe ging die Sozialkommission davon aus, dass der Sohn D. in einer sozialen\nInstitution lebe und ein IV-Taggeld erhalte, weshalb er selbst ein Gesuch um\nAusrichtung von Sozialhilfe einzureichen habe.\n\nGegen die Verfügung der Sozialkommission erhoben die Eheleute X. mit Eingabe vom\n19. November 2003 Rekurs, der vom Gemeinderat C. mit Entscheid vom 1. Dezember\n2003 (Versand 3. Dezember 2003) abgewiesen wurde.\n\nB./ Gegen den Entscheid des Gemeinderates erhoben A. und B. X. mit Eingabe vom\n29. Dezember 2003 Rekurs beim Departement des Innern. Sie beantragten\nsinngemäss, der Sohn D. sei in die Bemessung der Sozialhilfe einzubeziehen, weshalb\nvon einem Haushalt mit sechs Personen auszugehen sei. Sodann könne die Ehefrau\nzur Zeit nicht beruflich arbeiten. Im weiteren beanstandeten die Rekurrenten die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnmeldung zum Bezug von IV-Leistungen durch die Vormundschaftsbehörde.\nSchliesslich beantragten sie die Anrechnung eines monatlichen Betrages von Fr. 700.--\nfür die Amortisation der Hypotheken auf ihrem Einfamilienhaus.\n\nMit Eingabe vom 14. Juli 2004 erhoben die Eheleute X. beim Departement des Innern\nRechtsverweigerungsbeschwerde und aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den\nGemeinderat C. und die Sozialen Dienste C. sowie gegen deren Leiter.\n\nDas Departement des Innern behandelte den Rekurs sowie die\nRechtsverweigerungsbeschwerde und die aufsichtsrechtliche Anzeige am 16. August\n2004 und eröffnete seine Entscheidungen in ein und demselben Beschluss. Es wies\nden Rekurs gegen den Entscheid des Gemeinderates C. vom 13. Dezember 2003 ab,\nsoweit es darauf eintrat (Ziff. 1). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde hiess es\nteilweise gut und verpflichtete den Gemeinderat, Sozialhilfeleistungen im Sinn der\nErwägungen unverändert auszuzahlen (Ziff. 2). Einer aufsichtsrechtlichen Anzeige gab\nes keine Folge, soweit es darauf eintrat (Ziff. 3). Amtliche Kosten wurden nicht erhoben\n(Ziff. 4), und das Begehren um Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung im\nRekursverfahren wurde abgewiesen (Ziff. 5). Das Departement erwog, A. X. sei seit\n1997 nicht mehr berufstätig. Er sei von seinem Arzt ab 29. August 1997 zu 100 Prozent\nkrank geschrieben worden. Danach habe er rund ein Jahr Krankentaggelder und\nanschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Aufgrund der langen\nKrankheitsdauer sei die Abklärung allfälliger Ansprüche gegenüber der\nInvalidenversicherung nicht abwegig, sondern sie dränge sich geradezu auf. Trotz\nmehrfacher Aufforderung durch die Behörden habe A. X. bisher jedoch eine Abklärung,\nob er Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung habe, verweigert. Damit sei\ner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Ehefrau sei zu Recht verpflichtet\nworden, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und eine zumutbare Arbeit\naufzunehmen, da die Kinder zwischen vierzehn und neunzehn Jahre alt seien und keine\nvollzeitige Betreuung mehr benötigten. Im weiteren seien die Kosten für die\nAmortisation der Hypothek nicht von der Sozialhilfe zu übernehmen, da es sich dabei\num Schuldentilgung handle.\n\n"}