lediglich beantragt, er und Z. B.-B. seien dazu zu befragen. Mit der Behauptung, seine Ehefrau habe hier enge Freunde und Bekannte, ist jedenfalls nicht dargetan, dass sie in einem Ausmass mit schweizerischer Kultur und Lebensart vertraut ist, das eine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte