G. mit Hinweis auf BGE 124 II 365). Dies trifft insbesondere auf behauptete persönliche Umstände in der Heimat des Ausländers zu. Solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erschwertem Aufwand abklären (vgl. BGE 122 II 394 mit Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 1996 i.S. S.C.). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte