Die Untersuchungsmaxime wird sodann durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese greift namentlich dann, wenn eine Partei ein Verfahren durch eigenes Begehren einleitet oder darin eigene Rechte geltend macht, und insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2002, Rz. 1630 und VerwGE vom 16. März 2004 i.S. I. K.-S. mit Hinweis auf VerwGE vom 27. Oktober 1998 i.S. G. mit Hinweis auf BGE 124 II 365).