persönlichen Nachteilen verbunden ist, lässt den angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen. b) Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Ausreise des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer Trennung von seiner Ehefrau und seiner Tochter führt, wenn die Ehefrau nicht bereit ist, mit ihm wegzuziehen. aa) Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, bezüglich der behaupteten andauernden engen Verbundenheit seiner Ehefrau mit der Türkei weitere Abklärungen vorzunehmen.